Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk

In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.

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Heilmittel

(§ 32 SGB V) Heilmittel sind u. a. Maßnahmen der physikalischen Therapie, wie Bäder, Massagen und Krankengymnastik. Zu den Heilmitteln gehört auch die Logopädie und sprachtherapeutische Behandlung bzw. die Ergotherapie und die Podologie (medizinische Fußpflege).

Versicherte mit langfristigem Behandlungsbedarf haben die Möglichkeit, sich auf Antrag die erforderlichen Heilmittel von der Krankenkasse für einen geeigneten Zeitraum genehmigen zu lassen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt kann im Rahmen des genehmigten langfristigen Behandlungsbedarfs Heilmittel entsprechend der Heilmittel-Richtlinie verordnen, ohne dass diese Gegenstand von Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind.

Die Krankenkassen zahlen die vereinbarten Kosten für Heilmittel bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, abzüglich einer Zuzahlung von 10 % der Kosten sowie 10 EUR je Verordnung. In der Krankenversicherung ist die Belastungsgrenze zu beachten. Die Kosten für Heilmittel werden u. a. auch von den Trägern der Renten- und Unfallversicherung übernommen.

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