
Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk
In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.
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Meldungen
(§§ 28a ff. SGB IV) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Meldungen zur Sozialversicherung für seine Beschäftigten bei der zuständigen Einzugsstelle zu erstatten. Grundsätzlich ist nur noch eine papierlose Übermittlung per Datenfernübertragung zugelassen. Die Krankenkassen stellen den Arbeitgebern zu diesem Zweck das Programm sv.net zur Verfügung. Mit dem Produkt sv.net können Arbeitgeber Meldungen, Beitragsnachweise und Erstattungsanträge nach dem AAG maschinell an die Einzugsstellen übermitteln. sv.net ist kein Entgeltabrechnungsprogramm. Das Produkt ist vorrangig für Unternehmen ohne ein eigenes Lohnabrechnungsprogramm bestimmt und wird am 30.06.2024 auslaufen. Die Alternative seit 01.07.2023 heißt SV-Meldeportal mit Online-Datenspeicher.
Einzugsstelle für Meldungen ist die Krankenkasse, bei Meldungen von geringfügigen Beschäftigungen ist stets die Minijobzentrale der Knappschaft-Bahn-See zuständig. Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) regelt das Meldeverfahren.
Die zu meldenden Daten sind erforderlich, damit die Träger der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ihre Aufgaben reibungslos und zügig erledigen können. Für die Unfallversicherung ist für jeden im Vorjahr Beschäftigten eine zusätzliche UV-Jahresmeldung (Grund der Abgabe 92) bis zum 16.2. zu übermitteln.
Des Weiteren wird zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung in bestimmten Wirtschaftsbereichen eine Sofortmeldung gefordert (§ 28a Abs. 4 SGB IV). Mit der Sofortmeldung ist vom Arbeitgeber der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses bei dessen Aufnahme zu melden. Die Sofortmeldung ist direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) zu übersenden. Sie ersetzt nicht die reguläre Anmeldung nach § 6 DEÜV.
Meldeanlass | Meldefrist |
Beginn der Beschäftigung/ geringfügigen Beschäftigung | mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn |
Ende der Beschäftigung/ geringfügigen Beschäftigung | mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende |
Jahresmeldung (Beschäftigung per 31.12.) | mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis 15.2. des Folgejahres |
UV-Jahresmeldung | grundsätzlich bis 16.2. des Folgejahres |
Abmeldung/Anmeldung bei Änderung z. B. der Beitragspflicht | siehe Ende/Beginn der Beschäftigung |
Abmeldung/Anmeldung bei Wechsel der Krankenkasse | siehe Ende/Beginn der Beschäftigung |
Beginn-Meldung/Ende-Meldung bei Wechsel der Krankenkasse während der Elternzeit | siehe Ende der Beschäftigung |
Unterbrechung der Entgeltzahlung oder Beschäftigung | zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung |
Stornierung von Meldungen | unverzüglich |
Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung) | mit der folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung |
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