
Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk
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Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag, der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen wird, begründet das Arbeitsverhältnis. Wenn in einem Tarifvertrag nicht die Schriftform vorgeschrieben ist, kann der Vertrag auch mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist aber eine schriftliche Niederlegung ratsam und dient auch den Arbeitgeberpflichten nach § 2 Nachweisgesetz. Seit dem 1.8.2022 gelten verschärfte Regeln. Dann trat ein reformiertes Nachweisgesetz in Kraft, das aufgrund EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen verabschiedet werden musste (im Detail siehe dort). Mit dem BEG IV wurden Erleichterungen für Arbeitgeber geschaffen. Danach kann die Niederschrift nunmehr auch in Textform i.S.d. § 126b BGB erteilt werden. Das ermöglicht auch eine individuelle elektronische Übermittlung an die Arbeitnehmer.
In der Gestaltung des Arbeitsvertrages sind die Vertragsparteien im Rahmen der Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen frei. Steht eine einzelne Regelung im Arbeitsvertrag zu diesen Normen in Widerspruch, ist nicht der ganze Arbeitsvertrag nichtig, sondern es gilt statt der unzulässigen vertraglichen Abrede die entsprechende Regelung des Gesetzes oder Tarifvertrags. Dies gilt seit dem 1.1.2015 insbesondere für die Vergütung, die nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen darf.
Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrags aber liegt vor, wenn eine der Parteien geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig (nachträgliche Genehmigung durch gesetzlichen Vertreter möglich) ist, einer Partei die Erbringung der Leistung objektiv unmöglich ist, ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen gesetzliche Arbeits- und Beschäftigungsverbote vorliegt.
Nach dem Nachweisgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen.
Ein Arbeitsvertrag muss (nicht mehr sollte) zumindest folgende Punkte regeln:
-
Vertragsparteien und deren Anschrift,
- Tätigkeit, Arbeitsbereich,
-
Beginn und gegebenenfalls Ende der Beschäftigung,
-
Dauer der Probezeit und Kündigungsfristen in der Probezeit,
-
Kündigungsfristen für das Arbeitsverhältnis,
-
Arbeitszeit, Bereitschaft zu Überstunden,
-
Art und Höhe der Vergütung, Zahlungsweise und Fälligkeit (Achtung Mindestlohn!),
-
weitere Zuwendungen (Weihnachtsgeld etc.) und sonstige Bezüge,
-
vermögenswirksame Leistungen,
-
Urlaub,
-
Entgeltfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung,
-
Nebentätigkeiten,
-
evtl. Wettbewerbsverbot,
- Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
Hinzu gekommen ist seit 1.8.2022:
- eine detaillierte Aufstellung der Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts (inklusive Überstundenvergütung, Zuschläge, Prämien, Sonderzahlungen usw.),
- bei Arbeit auf Abruf: die Benennung des Zeitrahmens bestimmt durch Referenztage und -stunden und die Frist, innerhalb der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
- die unmissverständliche Information über das durchzuführende Kündigungsverfahren (mindestens aber Schriftformerfordernis und Kündigungsfristen, sowie die Besonderheiten einer Kündigungsschutzklage),
- die Lage und Dauer der Ruhepausen,
- ggfls. die Wahlmöglichkeit des Arbeitsortes,
- mögliche Fortbildungsmaßnahmen,
- eine mögliche bAV,
- zusätzliche Hinweispflichten ergeben sich bei Entsendung.
Alle Hinweispflichten unterliegen dem Schriftformerfordernis.
Verstöße können gem. § 4 Absatz 2 NachwG mit einem Bußgeld bis 2.000 Euro belegt werden.
Zusätzlich geregelt werden sollten sog. Ausschlussfristen oder Verfallklauseln. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Regelmäßig muss dies schriftlich geschehen. Im Falle einer zweistufigen Ausschlussfrist hat im Anschluss an die erfolglose Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber eine gerichtliche Geltendmachung zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung muss bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten zweistufigen Ausschlussfrist sowohl für die erste als auch für die zweite Stufe eine Mindestfrist von drei Monaten vereinbart werden. Tarifliche Fristen dürfen kürzer sein.
Eine Kündigungsschutzklage wahrt beide Stufen einer Ausschlussfrist für den Annahmeverzugslohnanspruch des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 19.9.2012 , 5 AZR 627/11).
Die Änderungen im Nachweisgesetz gelten seit 1.8.2022 für neue Verträge. Für Alt-Verträge besteht innerhalb von 7 Tagen die Pflicht zur Angabe mindestens der folgenden Bedingungen (nur auf ausdrücklichen Wunsch der Beschäftigten):
- Name und Anschrift der Vertragsparteien,
- Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- Dauer der Probezeit,
- bei befristeten Arbeitsverträgen: die Dauer und das Enddatum,
- Arbeitsort,
- Beschreibung der Tätigkeit,
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes,
- Arbeitszeit (auch bei Arbeit auf Abruf) und mögliche Überstunden.
Hinweis
Durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV (Gesetz tritt in großen Teilen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft – Gesetzgebungsverfahren und Verkündung stehen noch aus) wird das Schriftformerfordernis aus § 2 NachwG nicht ausgehebelt. Eine Änderung dahingehend, dass zukünftig auch elektronische Arbeitsverträge mit digitaler Signatur die Voraussetzungen des NachwG erfüllen, erfolgt durch dessen Ergänzung.
Dem § 2 Absatz 5 NachwG sollen voraussichtlich die folgenden Sätze angefügt werden:
Gleiches gilt, wenn dem Arbeitnehmer ein von den Vertragsparteien in elektronischerForm (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossener Arbeitsvertrag in einem ausdruckbaren Format übermittelt worden ist. Satz 2 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Abs. 1des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind.
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