
Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk
In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.
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Praktikanten
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V) Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, die der Vorbereitung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf dienen. Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gilt als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Praktika unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.
Absolvieren Studenten ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, während sie an einer Hoch- bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, besteht für sie während des Praktikums Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des erzielten Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle.
Personen, die ein in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenes Praktikum vor der Immatrikulation oder nach der Exmatrikulation verrichten, unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Wird während des vorgeschriebenen Praktikums Arbeitsentgelt erzielt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung wie bei Arbeitnehmern, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung kommt für solche Beschäftigungen nicht in Betracht. Wird das vorgeschriebene Praktikum ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikant. In diesem Fall ist eine eventuell bestehende Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung vorrangig vor der Versicherung als Praktikant durchzuführen.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Praktikanten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, aber nicht an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht - unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt bezogen wird oder nicht. Auch für sie kommt Versicherungsfreiheit (in der Arbeitslosenversicherung) im Rahmen der Regelungen über geringfügige Beschäftigungen nicht in Betracht.
Personen, die ein Praktikum absolvieren, das nicht in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, sind sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigte anzusehen. Die Versicherungspflicht richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen für Beschäftigte. Ist der Beschäftigte als Student immatrikuliert, besteht ggf. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
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