
Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk
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Änderungskündigung
Die Änderungskündigung ist eine besondere Form der Kündigung, die nicht die Beendigung, sondern die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses zum Ziel hat. Soweit der Arbeitgeber Änderungen nicht im Rahmen seines Direktionsrechts vornehmen kann, braucht er zur Umgestaltung das Einverständnis des Arbeitnehmers. Liegt dieses nicht vor, bleibt dem Arbeitgeber nur der Weg über die Änderungskündigung.
Bei der Änderungskündigung handelt es sich um eine echte Kündigung mit der Folge, dass alle kündigungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden. Insbesondere hat der Arbeitgeber die Änderungskündigung schriftlich auszusprechen und vorher den Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören, daran hat sich auch nichts durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) geändert.
Eine Änderungskündigung kann sowohl als ordentliche als auch als außerordentliche Kündigung ausgestaltet werden. Insoweit sind auch die Bestimmungen, die den Kündigungsschutz betreffen, einzuhalten.
Inhalt einer Änderungskündigung ist immer eine Beendigungskündigung verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Dabei müssen die geänderten Bedingungen klar und zweifelsfrei kommuniziert werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat eine Änderungskündigung immer Vorrang vor einer Beendigungskündigung. Deshalb ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens mit der Kündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine Beschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen anzubieten, falls ein solcher Arbeitsplatz frei ist. Er muss also im Zweifelsfall eine Änderungskündigung aussprechen und dem Arbeitnehmer die Entscheidung überlassen, ob er die Weiterbeschäftigung für zumutbar hält oder nicht.
Der Arbeitnehmer hat folgende Reaktionsmöglichkeiten:
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Er kann das Änderungsangebot vorbehaltlos annehmen. In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortgesetzt.
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Er kann die Änderungskündigung generell ablehnen mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der entsprechenden Frist endet.
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Er kann das Änderungsangebot auch gemäß § 2 KSchG unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderungen nicht sozial ungerechtfertigt sind.
Dieser Vorbehalt muss innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung, dem Arbeitgeber gegenüber erklärt werden. Im Falle eines rechtzeitigen Vorbehalts kann der Arbeitnehmer ebenfalls nur innerhalb der Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage (sog. Änderungsschutzklage) erheben. Stellt das Gericht fest, dass die Vertragsänderungen nicht sozial gerechtfertigt sind, ist die Änderungskündigung unwirksam und der Arbeitnehmer zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen. Hält das Gericht dagegen die Änderungen für sozial gerechtfertigt, wird das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt.
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