
Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk
In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.
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Kündigung
Mit dem Ausspruch einer Kündigung wird das Arbeitsverhältnis einseitig – durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer – beendet. Sie kann als fristgerechte oder fristlose Kündigung ausgesprochen werden (Kündigungsgrund). Will der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen ändern, muss er eine Änderungskündigung wählen.
Kündigungsberechtigt ist auch ein Minderjähriger, sofern er von seinen gesetzlichen Vertretern gemäß § 113 BGB ermächtigt wurde, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. In Kleinbetrieben ist der kündigungsberechtigte Arbeitgeber meist der Inhaber, bei einer GmbH per Gesetz der Geschäftsführer. In größeren Betrieben sind insbesondere auch die Personalleiter und Prokuristen kündigungsberechtigt. Der Arbeitgeber kann aber auch andere Personen zur Kündigung bevollmächtigen. Wichtig ist, dass die Bevollmächtigung zur Kündigung auch bekanntgemacht wird, z. B. durch ein Rundschreiben. Anderenfalls kann die Kündigung vom Empfänger mit dem Hinweis, dass der Kündigende nicht zur Kündigung befugt war, gemäß § 174 S. 1 BGB unverzüglich zurückgewiesen werden.
Möglich ist auch eine Bevollmächtigung für den Einzelfall. Wichtig ist, dass der so Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde im Original vorlegt.
Kündigungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen, § 623 BGB. Schriftform bedeutet nach § 126 Abs. 1 BGB eigenhändige Namensunterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen. Daran ändert sich auch nichts durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das Kündigungen in elektronischer Form ausdrücklich ausschließt. Deshalb reicht eine Übermittlung per E-Mail oder Telefax nicht aus, § 623 Halbsatz 2 BGB. Die Angabe von Kündigungsgründen im Kündigungsschreiben ist in der Regel nicht erforderlich. Eine Ausnahme bilden die Kündigung eines Auszubildenden nach der Probezeit und die ausnahmsweise für zulässig erklärte Kündigung einer Schwangeren (durch zuständige oberste Landesbehörde, je nach Bundesland verschieden, in NRW z. B. der Regierungspräsident). Eine entsprechende Verpflichtung zur Angabe von Gründen kann aber durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag begründet werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber die Kündigungsgründe mitzuteilen. Die Kündigung muss klar und eindeutig sein und darf nicht unter einer Bedingung ausgesprochen werden. Soweit sie fristgemäß erfolgt, sind Kündigungsfristen einzuhalten.
Die Kündigung wird erst mit ihrem Zugang beim Empfänger wirksam. Zugang bedeutet, dass die Kündigungserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangen muss, dass dieser vom Inhalt des Schreibens Kenntnis nehmen kann. Die sicherste Methode des Zugangs ist die persönliche Übergabe mit schriftlicher Bestätigung des Arbeitnehmers, die Kündigung erhalten zu haben.
In mitbestimmten Betrieben muss der Betriebsrat bzw. Personalrat vor Ausspruch jeder Kündigung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG angehört werden.
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