
Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk
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Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 BGB vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für einen Vertragspartner objektiv unzumutbar macht. Während bei einer ordentlichen Kündigung stets die Kündigungsfristen einzuhalten sind, kann eine außerordentliche Kündigung auch fristlos erklärt werden, d. h. sie wird dann wirksam mit dem Tag des Zugangs. Allerdings kann eine außerordentliche Kündigung auch mit einer sog. Auslauffrist versehen sein.
Die außerordentliche Kündigung ist wie jede andere Kündigung auch schriftlich zu erklären § 623 BGB, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Daran ändert sich auch nichts durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz! Von der Rechtsprechung werden insbesondere folgende wichtige Gründe anerkannt:
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Schwerwiegende Pflichtverletzungen wie z. B. beharrliche Arbeitsverweigerung, Androhen von Arbeitsunfähigkeit, Verstoß gegen Vorschriften über den Arbeitsschutz, ausländerfeindliche und rassistische Äußerungen;
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Straftaten wie z. B. Spesenbetrug, falsche Dokumentation von Arbeitszeiten, Bestechlichkeit, Einstellungsbetrug, aber auch schwerwiegende Beleidigungen oder Körperverletzungen, erhebliche sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz;
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Personenbedingte Gründe wie z. B. Fehlen/Wegfall der Arbeitserlaubnis, längerfristiger Verlust der Fahrerlaubnis bei einem Lkw-Fahrer, Verbüßung einer längeren Haftstrafe ohne Möglichkeit von Überbrückungsmaßnahmen.
Der wichtige Grund allein rechtfertigt aber noch nicht den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Vielmehr ist Voraussetzung, dass kein milderes Mittel z. B. in Form der Änderungskündigung oder ordentlichen Kündigung mehr zur Verfügung steht und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände eine unzumutbare Belastung darstellen würde (sog. Ultima-Ratio-Prinzip). Als milderes Mittel kommt auch im Falle einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung in Betracht, insbesondere wenn es sich um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers handelt und die Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann.
Steht für den Arbeitgeber fest, dass das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall gelöst werden soll, kann vorsorglich zusätzlich zur außerordentlichen Kündigung ordentlich gekündigt werden. Sollte das Gericht feststellen, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, kann eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung erfolgen, (§ 140 BGB).
Die Kündigung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Kenntnis vom Kündigungsgrund auszusprechen.
Die fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Menschen kann auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung durch das zwingend zu beteiligende Integrationsamt erklärt wird (vgl. § 174 Abs. 2 SGB IX).
Dem Gekündigten sind auf Verlangen die Gründe für eine außerordentliche Kündigung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Auch vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören und zwar innerhalb der Zwei-Wochen-Frist. Seine Zustimmung ist dagegen – wie auch bei der fristgerechten Kündigung – nicht erforderlich.
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