
Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk
In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.
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Schwangerschaftsabbruch
(§ 24b SGB V) Schwangerschaftsabbrüche sind in Deutschland grundsätzlich rechtswidrig und strafbar. Schwangerschaftsabbrüche aus medizinischen (Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren bedingt durch die Schwangerschaft) oder kriminologischen Indikationen (Schwangerschaft nach sexuellem Missbrauch) sind nicht rechtswidrig und daher straffrei. Ein Schwangerschaftsabbruch ist rechtswidrig aber straffrei, wenn nach der sogenannten Beratungsregelung vorgegangen wird. Hierbei ist von der Schwangeren, die den Eingriff verlangt, dem Arzt eine Bescheinigung vorzulegen, dass mindestens drei Tage vor dem Eingriff in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Darüber hinaus ist der Schwangerschaftsabbruch innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis von einem Arzt vorzunehmen. Diese Zwölf-Wochen-Regelung gilt auch für kriminologische Indikationen.
Bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (medizinische oder kriminologische Indikation) übernimmt die Krankenkasse die Kosten für
- ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft,
- ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen,
- ärztliche Behandlung,
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
- Krankenhauspflege sowie
- den eigentlichen Schwangerschaftsabbruch.
Bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung übernimmt die Krankenkasse die Kosten für
- ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft,
- ärztliche Behandlung mit Ausnahme der Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf,
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie
- die Krankenhausbehandlung.
Bei durch den Schwangerschaftsabbruch ausgelösten Komplikationen oder Folgeerkrankungen stehen der Versicherten grundsätzlich alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung.
Frauen ist die Aufbringung der Mittel nach der Beratungslösung seit 01.07.2023 nicht zuzumuten, wenn ihre persönlichen Einkünfte die Grenze von monatlich 1.377 EUR (ab 01.07.2024: 1.394 EUR), (Netto-Einkommen) nicht übersteigen und ihnen auch persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht. Diese Einkommensgrenze erhöht sich um einen Zuschlagsbetrag von 324 EUR (ab 01.07.2024: 330 EUR) für jedes dem Haushalt angehörende und zu unterhaltende Kind und ggf. einem Zuschlagsbetrag von maximal 404 EUR (ab 01.07.2024: 410 EUR)für die Kosten der Unterkunft (die Werte ergeben sich aus § 19 Abs. 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG). Liegen die persönlichen Einkünfte der Frau unterhalb dieser Grenze oder bezieht sie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld II, Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder ähnliche Leistungen, so werden die Kosten des Schwangerschaftsabbruchs auf Antrag von der Krankenkasse getragen, bei der die Frau versichert ist. Das jeweilige Bundesland erstattet der Krankenkasse die Kosten.
Die Arbeitnehmerin hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei allen straffreien Schwangerschaftsabbrüchen, unabhängig davon, ob sie rechtswidrig oder nicht rechtswidrig sind.
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