
Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk
In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.
Die einfache Suchfunktion bietet einen schnellen Einstieg in das Lexikon, Verknüpfungen der Stichwörter untereinander bieten dann Hinweise zu weiterführenden Inhalten.
Wählen Sie ein Thema aus der folgenden Liste:
oder durchsuchen Sie das Lexikon nach einem Suchbegriff:
Krankenhausbehandlung
(§ 39 SGB V) Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf vollstationäre oder stationsäquivalente Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfasst alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung. Die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams. Sie entspricht hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung.
Grundsätzlich kann der Versicherte das Krankenhaus, in dem er behandelt werden möchte, frei wählen. Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Zuzahlung kalendertäglich 10 EUR für maximal 28 Tage im Kalenderjahr. Bei einer über den Jahreswechsel hinausgehenden Krankenhausbehandlung tritt mit Beginn des neuen Kalenderjahres keine neue 28-tägige Zuzahlungspflicht ein. Vielmehr reicht die zum Jahreswechsel verbleibende Zuzahlungspflicht lediglich in das neue Kalenderjahr hinein. Vergleichbare Zuzahlungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen der Renten- oder Krankenversicherung werden angerechnet. Die Belastungsgrenze ist zu beachten. Wenn die stationäre Krankenhausbehandlung zur Entbindung erfolgt, ist keine Zuzahlung zu leisten.
Online-Rechner
Nutzen Sie auch unser umfangreiches Angebot moderner Online-Rechner für Arbeitgeber. Sie helfen Ihnen einfach und schnell, Ihre benötigte Rechengrößen zu ermitteln.
Firmenservice
Mit unserer gebündelten Kompetenz und modernen Kommunikation helfen wir Ihnen bei all Ihren Fragen und Anliegen.
Mo-Fr 8-18 Uhr
0391 2806-3250
firmenservice@ikk-gesundplus.de
Hinweise
Die Nutzung des SV-Lexikons erfolgt auf eigene Verantwortung. Dieses Nachschlagewerk wird von einem externen Dienstleister zur Verfügung gestellt, weshalb keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Infos übernommen wird. Die Inhalte können zudem eine persönliche Beratung nicht ersetzen.