Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk

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Teilzeitarbeit

Ein Teilzeitarbeitsverhältnis liegt vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes. Geregelt ist das Recht der Teilzeitarbeitverhältnisse im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse (TzBfG). Gesetzlich festgelegt ist ausdrücklich, dass auch eine geringfügige Beschäftigung als Teilzeitarbeit gilt, § 2 Abs. 2 TzBfG.

Für Teilzeitbeschäftigte gilt das Diskriminierungsverbot, d. h. sie dürfen ohne sachlichen Grund nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte z. B. im Hinblick auf die Vergütung oder den Urlaubsanspruch oder den Kündigungsschutz (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Von dem Diskriminierungsverbot darf weder in einem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung abgewichen werden.

Gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeitarbeit, d. h. Umwandlung seines Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Verlangens bereits länger als sechs Monate bestanden hat und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung) beschäftigt, § 8 Abs. 7 TzBFG. Teilzeitarbeitskräfte zählen bei der Berechnung – anders als beim Kündigungsschutz – voll mit.

Zum Zwecke der Realisierung dieses Anspruchs ist der Arbeitgeber verpflichtet, geeignete Arbeitsplätze auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben, § 7 Abs. 1 TzBfG (siehe Stellenausschreibung). Die Entscheidung über die Einstellung einer Teilzeitkraft ist dagegen nach wie vor eine unternehmerische Entscheidung. Der Betriebsrat ist über Teilzeitarbeitsplätze im Betrieb bzw. Unternehmen zu informieren.

Arbeitnehmer, die in Teilzeitarbeit wechseln möchten, müssen dem Arbeitgeber drei Monate vor Beginn der Teilzeitarbeit in Textform mitteilen, dass sie ihre Arbeitszeit verringern möchten und in welchem Umfang die Verringerung erfolgen soll, § 8 Abs. 2 TzBfG. Über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Ziel einer Einigung verhandeln, § 8 Abs. 3 TzBfG. Der Arbeitgeber kann die gewünschte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit nur dann ablehnen, wenn dem Begehren nach Teilzeitarbeit betriebliche Gründe entgegenstehen, d. h. wenn der Wunsch nach Teilzeitarbeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht, § 8 Abs. 4 TzBfG. Fehlt es an einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verringerung der Arbeitszeit und hat der Arbeitgeber die Verringerung nicht spätestens einen Monat vor dem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit des Arbeitnehmers wie von ihm gewünscht, § 8 Abs. 5 TzBfG. Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer nach Inanspruchnahme seines Rechtes auf Teilzeit erst wieder nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, sei es, dass der Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers entsprochen hat oder der Arbeitgeber den Wunsch berechtigterweise abgelehnt hat, § 8 Abs. 6 TzBfG.

Seit dem Jahr 2019 gibt es auch die Möglichkeit der Brückenteilzeit (vgl. § 9aTzBfG).

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