Ärtzlich vernetztes Smartphone (gezeichnet)

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Mit dem "Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG)" wurde durch Einführung des § 33a SGB V ein Leistungsanspruch der Versicherten auf digitale Gesundheitsanwendungen (Gesundheits-Apps) geschaffen.
Danach haben Sie als Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Medizinprodukten niedriger Risikoklasse, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu bestimmt sind, die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen. Der Anspruch umfasst jedoch nur solche digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), die vom Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in das Verzeichnis der erstattungsfähigen digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 139e SGB V aufgenommen wurden.

Ferner ist eine Kostenübernahme nur bei Vorliegen einer medizinischen Indikation, für die die DiGA ausgelegt ist, möglich. Der Leistungsanspruch setzt daher eine Verordnung des behandelnden Arztes/des behandelnden Psychotherapeuten oder eine Genehmigung der Krankenkasse voraus. Die DiGA dürfen somit nicht der Primärprävention dienen. Der Aspekt der Verhütung oder Verhinderung von Erkrankungen wird von der gesetzlichen Definition einer DiGA nicht erfasst.

Das Prüfverfahren beim BfArM ist als zügiger "Fast-Track" konzipiert. Das bedeutet, die Bewertungszeit für das BfArM beträgt drei Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen des Herstellers. Kern des Verfahrens sind die Prüfung der Herstellerangaben zu den geforderten Produkteigenschaften sowie die Prüfung eines durch den Hersteller beizubringenden Nachweises für die mit der DiGA realisierbaren positiven Versorgungseffekte.

Positive Versorgungseffekte können entweder durch einen medizinischen Nutzen (z.B. Verbesserung des Gesundheitszustandes) oder durch patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserungen (z.B. durch Unterstützung bei der Bewältigung krankheitsbedingter Schwierigkeiten im Alltag) in der Versorgung belegt werden. Falls für die DiGA noch keine ausreichenden Nachweise für positive Versorgungseffekte vorliegen, aber die weiteren Anforderungen erfüllt sind, kann der Hersteller auch einen Antrag auf vorläufige Aufnahme in das Verzeichnis stellen und die notwendige vergleichende Studie innerhalb einer Erprobungsphase von bis zu einem Jahr, in Ausnahmefällen bis zu zwei Jahren, durchführen.

Unabhängig davon, ob eine DiGA vorläufig zur Erprobung oder endgültig im Verzeichnis der erstattungsfähigen digitalen Gesundheitswendungen nach § 139e SGB V aufgenommen wurde, gilt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eine flächendeckende Finanzierung durch die gesetzliche Krankenversicherung. Die Vergütung erfolgt durch alle gesetzlichen Krankenkassen in einheitlicher Höhe.

Die Nutzung einer ärztlich verordneten oder von der IKK gesund plus genehmigten und vom BfArM anerkannten DiGA ist für Sie kostenfrei. Eine gesetzliche Zuzahlung fällt für die Nutzung nicht an.

Zu beachten ist jedoch, dass optionale Dienste und Funktionen (beispielsweise die Verknüpfung mit einem sozialen Netzwerk, zusätzliche Anbindungsmöglichkeiten für Geräte und Apps sowie Terminbuchungsfunktionen), die keinen medizinischen Zweck verfolgen, im Rahmen der Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht berücksichtigt werden. Sollten hierfür Mehrkosten anfallen, sind diese von Ihnen selbst zu tragen.

Sofern Sie eine anerkannte DiGA nutzen möchten, reichen Sie uns hierfür bitte eine ärztliche Verordnung ein oder stellen Sie einen formlosen Antrag. Im Falle einer formlosen Antragstellung ist es zwingend erforderlich, dass der IKK gesund plus eine ärztlich bestätigte Indikation für die beantragte DiGA vorliegt. Sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt, übermittelt Ihnen die IKK gesund plus den entsprechenden Freischaltcode zur Nutzung der DiGA, welcher drei Monate gültig ist.

Nun können Sie sich die DiGA auf Ihr Endgerät (z.B. Smartphone) herunterladen. Nach dem Öffnen der Anwendung wird eine Eingabemaske angezeigt. Dort geben Sie den von der IKK gesund plus übermittelten Code ein. Die DiGA sendet diesen sowie die eindeutige DiGA-Nummer an den Anbieter. Über die ersten beiden Zeichen des Freischaltcodes wird die IKK gesund plus als Krankenkasse identifiziert, so dass der Anbieter bei der IKK gesund plus anfragt, ob dieser gültig ist. Bei positivem Prüfergebnis wird eine entsprechende Rückmeldung an den Anbieter gegeben. Jetzt können Sie die entsprechende DiGA für die verordnete Dauer bzw. im Falle einer formlosen Antragstellung für die genehmigte Dauer kostenfrei (Ausnahme: Mehrkosten) nutzen.

Der Anbieter rechnet die Kosten der DiGA direkt mit der IKK gesund plus ab.

Online-Verzeichnis

Beim BfArM finden Sie die derzeit erstattungsfähigen DiGA. Nutzen Sie dort einfach die Online-Suchfunktion.

Verzeichnis öffnen

Top