Elektronischer Medikationsplan (eMP)

Informationen nach § 358 Abs. 6 und 7 SGB V

In einer Arzt- oder Zahnarztpraxis, aber auch in der Apotheke, können Sie auf Wunsch Ihren Medikationsplan auf Ihrer elektronischen Gesundheitskarte speichern lassen. Der elektronische Medikationsplan hat den Vorteil, dass Ihren (Zahn-)Ärztinnen bzw. (Zahn)-Ärzten bei der Verordnung von Arzneimitteln und der Apothekerin bzw. dem Apotheker bei der Einlösung Ihres Rezepts alle relevanten Angaben über die Medikamente, die Sie bereits einnehmen, vorliegen. Die Informationen über Ihre Medikation kann dann bei der Neuverordnung eines Arzneimittels oder beim Kauf eines rezeptfreien Medikaments in der Apotheke berücksichtigt werden und dadurch die Einnahme von mehreren Arzneimitteln besser aufeinander abgestimmt und Wechselwirkungen erkannt werden. Außerdem können Ärztinnen bzw. Ärzte aufgrund der Angaben in Ihrem Medikationsplan auch eventuelle Allergien und Wirkstoffunverträglichkeiten beim Verschreiben eines Medikaments mitbedenken. Sie persönlich unterstützt der Medikationsplan bei der richtigen Anwendung der Arzneimittel.

Der elektronische Medikationsplan enthält u.a. die Informationen des bereits verfügbaren bundeseinheitlichen Medikationsplans, der in Papierform ausgegeben wird. Er listet alle Medikamente auf, die Sie aktuell anwenden oder angewendet haben.

Ob Sie den eMP nutzen wollen, entscheiden nur Sie. Die Anwendung ist für Patientinnen und Patienten freiwillig. Nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch und mit Ihrer Einwilligung legt etwa eine Ärztin bzw. ein Arzt oder eine Apothekerin bzw. ein Apotheker den elektronischen Medikationsplan für Sie an, speichert diesen auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und übernimmt ihn in die eigene Patientendokumentation. Wenn Sie mindestens drei Arzneimittel auf einem Kassenrezept für eine Anwendungsdauer von mindestens vier Wochen bekommen, dann haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf die Erstellung und Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans.

Sollten Sie irgendwann Ihren eMP nicht mehr nutzen wollen, haben Sie das Recht, ihn wieder vollständig löschen zu lassen. Dazu müssen Sie Ihre Einwilligung gegenüber einem zugriffsberechtigten Arzt oder einem zugriffsberechtigen Apotheker widerrufen. Der Datensatz wird dann von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gelöscht.

Sollten Sie Ihren Medikationsplan speichern lassen wollen, sprechen Sie bei Ihrem nächsten Besuch in der Arzt-, Zahnarztpraxis oder in der Apotheke das medizinische Personal darauf an. Nachdem Sie Ihren Wunsch geäußert und Ihre Einwilligung in die Speicherung des Medikationsplans mündlich gegenüber Ihrem (Zahn-)Arzt oder dem Apotheker erklärt haben, wird er Ihre Einwilligung dokumentieren. Nach Ihrer Einwilligung sollten Sie beim ersmaligen Anlegen des Medikationsplanes neben den Medikationsdaten auch Angaben zu Ihren Patientenstammdaten und zu Ihrem Gesundheitszustand machen, dazu zählen zum Beispiel Informationen wie eine bestehende Schwangerschaft, Allergien und Arzneimittelunverträglichkeiten.

Zur erstmaligen Nutzung des elektronischen Medikationsplans ist grundsätzlich sowohl Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) als auch die dazugehörige Persönliche Identifikationsnummer (PIN) erforderlich. Die PIN Ihrer elektronischen Gesundheitskarte erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse. Für die weitere Nutzung können Sie die Notwendigkeit der PIN-Eingabe vor einem Zugriff deaktivieren.

In der Folge können Sie dann in einer zugriffsberechtigten Einrichtung, bspw. einer Praxis oder Apotheke, nach Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte sowie ggf. Eingabe Ihrer PIN Ihre Medikationsdaten einsehen und bei Bedarf aktualisieren lassen. Sobald alle Daten auf dem neuesten Stand sind, werden sie wieder auf Ihre Gesundheitskarte übertragen und ersetzen dort die zuvor gespeicherten Medikationsdaten. Zudem können Sie sich auf Wunsch Ihren aktuellen Medikationsplan ausdrucken lassen.

Sollten Sie Ihre eGK verlieren, erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse eine neue Karte. Auf der neuen Karte ist der elektronische Medikationsplan nicht mehr enthalten. Sie können sich dann an die Arztpraxis oder Apotheke wenden, bei der Sie zuletzt die Daten haben aktualisieren lassen, und den Medikationsplan dort neu anlegen lassen.

Der Gesetzgeber hat genau festgelegt, wer auf Ihren elektronischen Medikationsplan unter welchen Voraussetzungen wie zugreifen darf. Dabei wird unterschieden, ob jemand Ihren elektroni-schen Medikationsplan nur lesen oder auch schreiben (inkl. aktualisieren) und löschen darf.

Sie gestatten den grundsätzlich berechtigten Personen den Zugriff auf Ihren Medikationsplan, indem Sie Ihre eGK in das Kartenterminal stecken. Solange Sie die PIN-Funktion nicht deaktiviert haben, müssen Sie dann Ihre PIN eingeben. Das zugriffsberechtigte medizinische Personal kann dann auf Ihren Medikationsplan zugreifen und ihn bei Bedarf aktuali-sieren, wenn es sich mit einem speziellen elektronischen Institutions- oder Heilberufsausweis authentifiziert hat. Sollten Sie sich für die Deaktivierung der PIN-Eingabe entscheiden, kann das zugriffsberechtigte Personal allein durch das Stecken der eGK auf Ihren Medikationsplan zugreifen. Beachtet werden sollte, dass eine deaktivierte PIN im Fall einer missbräuchlichen Verwendung der eGK das Risiko der Einsicht in den Medikationsplan gegen Ihren Willen birgt.

Berufsgruppen und deren Zugriffsrechte

  • Ärzte: lesen, schreiben und löschen
  • Zahnärzte: lesen, schreiben und löschen
  • Apotheker: lesen, schreiben und löschen
  • Psychotherapeuten: lesen
  • festangestellte Mitarbeiter von (Zahn-)Arztpraxen und Apotheken: lesen, schreiben und löschen
  • festangestellte Mitarbeiter von Psychotherapeuten: lesen
  • Personen, deren Zugriff im Rahmen der zu erledigenden Tätigkeiten nötig ist, unter Aufsicht von (Zahn-)-Ärzten oder Psychotherapeuten: lesen
  • pharmazeutisches Personal der Apotheke: lesen, schreiben und löschen
  • Angehörige eines staatlich anerkannten Heilberufs: lesen
  • Pflegehelfer oder Pflegeassistenten, Krankenpflegegehilfen, Altenpfleger, Krankenpflegehelfer: lesen

Damit dürfen

  • Apotheker
  • zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörende Personen im Rahmen ihrer zulässigen Tätigkeiten und unter Aufsicht
  • (Zahn-)Ärzte, die in Ihre Behandlung eingebunden sind

Daten des elektronischen Medikationsplans (eMP) verarbeiten und somit auch anlegen, aktualisieren und löschen. Unter deren Aufsicht dürfen auch ihre festangestellten Mitarbeitenden und die sich in Vorbereitung auf den Beruf befindlichen angehenden (Zahn)--Ärzte und angehenden Apotheker in diesem Sinne auf die Daten zugreifen. Psychotherapeuten dürfen die Daten Ihres eMP lediglich auslesen, speichern und verwenden. Möglich ist das auch Angehörigen eines Heilberufs wie etwa Pflegekräften und anderen Personen mit abgeschlossenen Assistenz- und Helferausbildungen im Rahmen Ihrer medizinischen oder pflegerischen Versorgung.

Wer auf welche Daten zugegriffen hat und von wem die zugreifende Person für den Zugriff autorisiert wurde, wird bei jedem Zugriff protokolliert. Sie können also die Zugriffe auf den Medikationsplan im Nachhinein jederzeit überprüfen.

Inhalte des eMP

  • Patientenstammdaten (z.B. Name; Geburtsdatum)
  • medikationsrelevante Daten, wie Allergien und Unverträglichkeiten
  • aktuelle Medikation (verordnete Arzneimittel inkl. Dosis, Einnahmezeitpunkt, Häufigkeit etc. und selbst erworbenen Arzneimittel)
  • ggf. in der Vergangenheit eingenommene Arzneimittel

Weitere Informationen

Die gematik bietet Ihnen zum hier vorgestellten eMedikationsplan weiterführende Details und anschauliche Übersichtgrafiken. Dort finden Sie auch ausführliche Infos zur Weiterentwicklung der Vernetzung im Gesundeheitswesen.

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