Schwangere Frau geht einkaufen

Mutterschaftsgeld

Einige Wochen vor und nach der Geburt steht Müttern der so genannte Mutterschutz zu. Der Verdienstausfall wird in dieser Zeit u.a. durch ein Mutterschaftsgeld ausgeglichen. Während des Mutterschutzes (beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen danach, bei Mehrlings- oder Frühgeburten zwölf Wochen danach) erhalten berufstätige Frauen, die selbst IKK gesund plus-Mitglied sind, ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Kalendertag. Der Arbeitgeber stockt diese Bezüge bis zur Höhe des Nettolohns auf. Arbeitslose Frauen erhalten von der IKK gesund plus ein Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Frauen, die bei der IKK gesund plus pflichtversichert sind, sind während des Mutterschutzes und der gesamten Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) beitragsfrei versichert.

Schutzfristen und Anspruch auf Mutterschaftsgeld aufgrund einer Fehlgeburt ab 01.06.2025

Ab 01.06.2025 tritt das Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz) in Kraft.

Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz wird ein gestaffelter Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach einer Fehlgeburt beginnend ab der 13. Schwangerschaftswoche eingeführt und im Wesentlichen die Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu den Mutterschutzfristen angepasst. Ddanach dürfen Arbeitgeber Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben,

  • bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ablauf von 2 Wochen,
  • bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche bis zum Ablauf von 6 Wochen und
  • bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche bis zum Ablauf von 8 Wochen

nicht beschäftigen, soweit sich die Frauen nicht selbst ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt haben.

Da im Falle eine Fehlgeburt die Regelungen von Entbindungen entsprechende Anwendung finden sollen, besteht auch für den Tag der Fehlgeburt ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Analog zum Entbindungstag wird dieser Tag nicht in die Schutzfrist eingerechnet. Damit beginnt die Frist, in der die Frau nach einer Fehlgeburt nach § 3 Abs. 5 MuSchG nicht beschäftigt werden darf, ab dem Tag nach der Fehlgeburt. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht für den Tag der Fehlgeburt und die folgenden Wochen nach § 3 Abs. 5 MuSchG. Sofern am Tag der Fehlgeburt noch gearbeitet wurde, ruht das Mutterschaftsgeld aufgrund des gezahlten Arbeitsentgelts.

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