
Ersatz- oder Verhinderungspflege
Die Pflege eines nahestehenden Menschen bedeutet oft einen Einsatz rund um die Uhr. Doch auch pflegende Angehörige sind durch Krankheit oder eine Reise manchmal verhindert. In solchen Fällen hilft die IKK gesund plus mit einer Alternative. Diese kann z.B. in einer Ersatz- oder Verhinderungspflege bestehen.
Die Kosten für einen Pflegedienst, eine private Pflege oder eine vollstationäre Unterbringung übernimmt die IKK gesund plus bis zu einer maximalen Höhe von 1.612 Euro und bis 42 Tage (sechs Wochen) im Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die ehrenamtliche Pflege bereits sechs Monate lang in häuslicher Umgebung stattgefunden hat. Die Höhe des Erstattungsbetrages ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Genaue Informationen erhalten Sie von den Mitarbeitern der Pflegekasse. Bei ganztägiger Abwesenheit der Pflegeperson erfolgt eine Auszahlung von 50 Prozent des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen.
Weiterhin können die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege besser miteinander kombiniert werden. Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Teil der noch nicht ausgeschöpften Leistungsbeträge auf die jeweils andere Leistung zu übertragen.
Sonderregelung seit 01.01.2024
Für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten gemäß § 39 Abs. 4 und 5 SGB XI seit 01.01.2024 folgende Besonderheiten im Bereich der Verhinderungspflege:
- Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für 56 Tage (acht Wochen) je Kalenderjahr (sonst 42 Tage, also sechs Wochen).
- Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen nicht vorab für sechs Monate in der Häuslichkeit gepflegt haben. Die Vorpflegezeit gilt demnach nicht (sonst sechs Monate Vorpflegezeit erforderlich)
- Sofern die Verhinderungspflege durch Verwandte/Verschwägerte 2. Grades erfolgt, ist der Betrag für Aufwendungen der Verhinderungspflege auf die Höhe des Pflegegeldbetrages für zwei Monate begrenzt. Beim Pflegegrad 5 gilt ein Höchstbetrag von 1.612 Euro gem. §39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI. (Sonst gilt eine Begrenzung in Höhe des Pflegegeldbetrages für sechs Wochen)
- Der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege kann um 100 Prozent aus Mitteln der Kurzzeitpflege, also um 1.774 Euro aufgestockt werden (sonst ist der Erhöhungsbetrag aus der Kurzzeitpflege 806 Euro).
- Es besteht ein Anspruch auf 50 Prozent des Pflegegeldes für die Dauer von acht Wochen (sonst sechs Wochen).
Neuregelung seit 01.01.2025
- Seit 01.01.2025 erhöht sich der Leistungsbetrag nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI für Pflegebedürftige von 1.612 Euro auf 1.685 Euro.
- Der Erhöhungsbetrag Kurzzeitpflege nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB XI stieg zum 01.01.2025 für Pflegebedürftige von 806 Euro auf 843 Euro. Der Leistungsbetrag kann somit auf insgesamt 2.528 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
- Für junge Schwerstpflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt § 39 Absatz 4 SGB XI: Das bedeutet, dass bei dieser Gruppe der Pflegebedürftigen seit 01.01.2025 der Leistungsbetrag nach § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI von bis zu 1.685 Euro um bis zu 1.854 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden kann.
- Die Sonderregelung ab 01.01.2024 für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 4 oder 5 (siehe oben), die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten ab 01.07.2025 für ALLE Pflegebedürftigen.
Ihr Antrag
Einen Antrag auf Ersatz-/Verhinderungspflege können Sie mit folgendem Formular bei uns einreichen.
Ihre Pflegeberatung
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