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Fahrkosten

Fahrten zu Leistungserbringern

Im Rahmen verschiedener Leistungen können mitunter Fahrten zu den Leistungserbringern, wie Rehaklinik oder Krankenhaus, nötig sein. Diese werden Ihnen in bestimmten Fällen von der IKK gesund plus erstattet. Dies ist der Fall bei

  • stationären Vorsorgeleistungen
  • stationärer Aufnahme im Krankenhaus
  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus
  • bei Krankentransporten oder Fahrten, wenn eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.

Fahrten zu ambulanten Behandlungen

Fahrten zu ambulanten Behandlungen hat der Gesetzgeber in die Eigenverantwortung der Versicherten gelegt. Bei Vorliegen bestimmter Ausnahmen kann die IKK gesund plus die Kosten übernehmen. Das ist z.B. der Fall bei Fahrten zu

  • einer Chemo- oder Strahlentherapie bzw. einer Dialysebehandlung
  • einer ambulanten Behandlung, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit den Kennzeichen aG, H oder Bl vorliegt oder der Versicherte den Pflegegrad 3 oder höher hat.

Weitere Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, wenn

  • der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist und
  • diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.

Vor Antritt der Fahrt ist rechtzeitig eine Genehmigung der IKK gesund plus einzuholen. Sie zahlen hierbei nur einen Eigenanteil von 10 Prozent der Fahrkosten (mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro pro Fahrt). Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, wenn keine Zuzahlungsbefreiung vorliegt. Über das entsprechende Transportmittel entscheidet der behandelnde Arzt. Für Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Kennzeichen aG, H oder Bl, Versicherte mit den Pflegegraden 4 oder 5 oder Versicherte mit dem Pflegegrad 3 und dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung ist eine vorherige Genehmigung nicht erforderlich.

Fahr- und Gepäckkostenerstattung

Benötigen Sie eine Fahr- und Gepäckkostenerstattung für den Hin- und Rückweg einer stationären Rehabilitationsleistung, übernehmen wir diese in Gänze, ohne dass für Sie eine Zuzahlung anfällt. Eine Abrechnung und Erstattung von Fahrkosten ist nur möglich, wenn die entsprechende Einrichtung keinen Fahrdienst zur Verfügung stellt.

Ab einer Entfernung von mehr als 100 km vom Wohnort, wird die nächste zu erreichende geeignete Einrichtung bestimmt und diese als Grundlage zur Berechnung der Fahrtkosten genutzt. In begründeten Fällen können die Kosten auch für ein anderes gewähltes Krankenhaus übernommen werden. Liegt keine medizinische Begründung vor, wird die Entfernung zur nächstgelegenen Universitätsklinik berechnet.

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